Antwortdatum: 21.12.2024
Qualifizierte Nachschusspflichten kann man im Gesellschaftsvertrag festlegen. Sie bedeuten, dass Gesellschafter zur Leistung weiterer Beiträge über ihre ursprüngliche Stammeinlage hinaus verpflichtet sind, wenn bestimmte Voraussetzungen eintreten (z. B. Liquiditätsengpass). Eine solche Klausel muss konkret regeln, wie hoch die Nachschusspflicht sein kann und unter welchen Bedingungen sie ausgelöst wird. Sie ist nur wirksam, wenn sie transparent, eindeutig und nicht gegen Kapitalaufbringungsgrundsätze verstößt. Andernfalls droht Nichtigkeit. Es braucht meist eine 3/4-Mehrheit zur Satzungsänderung, damit solche Pflichten eingeführt werden können.