Antwortdatum: 28.11.2024
Die BaFin unterscheidet, ob es sich um eigenständige Krypto-Assets handelt oder um sogenannte Security Token, die wie Wertpapiere funktionieren. Wer Krypto-Token mit Wertpapiercharakter emittiert oder Verwahrdienstleistungen für Kryptowährungen anbietet, benötigt in der Regel eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder dem Gesetz über Vermögensanlagen. Auch das Kryptoverwahrgeschäft ist erlaubnispflichtig. Nutzer sollten auf seriöse Plattformen achten, die sich an die Vorschriften zur Geldwäscheprävention und zum Anlegerschutz halten. Wird ein Anbieter in Deutschland betrieben oder wirbt gezielt um deutsche Kunden, kann BaFin-Aufsicht greifen.