Antwortdatum: 14.12.2024
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Erteilung einer Restschuldbefreiung sind die Forderungen gegen den Schuldner erloschen. Eine weitere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Forderungen, die vom Verfahren nicht erfasst waren, z.B. vorsätzlich unerlaubte Handlungen, können bestehen bleiben. Ansonsten sind alte Forderungen 'verbraucht' und können nicht erneut eingefordert werden.