Antwortdatum: 20.11.2024
Das Honorar für die Einkommensteuererklärung ist seit 2006 nur noch anteilig abziehbar, wenn es um Einkünfteermittlung geht (z.B. Anlage N, Anlage G). Den Teil, der für private Dinge (z.B. Kindergeldanträge, private Sonderausgaben) anfällt, kann man nicht als Werbungskosten absetzen. Man muss aufschlüsseln, welcher Anteil sich auf einkünftebezogene Tätigkeiten bezieht. Nur dieser Teil ist als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.