Antwortdatum: 19.12.2024
Prokura ist eine umfassende Vertretungsmacht für Handelsgeschäfte. Ihre Erteilung muss gemäß § 53 HGB ins Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden. Damit werden Dritte informiert, dass dieser Mitarbeiter umfangreiche Befugnisse hat. Unterbleibt die Eintragung, kann das Unternehmen trotzdem an die Handlungen des Prokuristen gebunden sein, wenn es die Prokura nach außen sichtbar duldet. Allerdings kann es Haftungs- und Beweisprobleme geben. Die Eintragung schafft Rechtssicherheit und verhindert Unklarheiten darüber, ob der Mitarbeiter Prokura wirklich besitzt.