Antwortdatum: 07.01.2025
Befristete Arbeitsverträge sind durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Eine sachgrundlose Befristung ist bis zu zwei Jahren zulässig, kann aber bis zu dreimal verlängert werden, solange die Gesamtdauer nicht überschritten wird. Mit Sachgrund (z. B. Vertretung) kann die Befristung auch länger und mehrfach erfolgen. Am Ende der Befristung erlischt Ihr Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine rechtssichere Verlängerung muss vor Ablauf der Befristung schriftlich vereinbart werden. Ob es einen sachlichen Grund gibt, muss Ihr Arbeitgeber klar benennen.