Antwortdatum: 22.12.2024
Nach § 651n BGB kann es bei erheblichen Reisemängeln neben der Minderung auch Schadensersatz für vertanen Urlaub geben. Gerichte bemessen das nach Umständen, etwa wie stark der Zweck der Erholung zunichte gemacht wurde. Zwar ist es schwer zu quantifizieren, doch die Rechtsprechung hat Richtlinien entwickelt, um 'Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit' zu kompensieren.