Antwortdatum: 08.01.2025
Verstöße gegen das UWG (Irreführung durch verschleierte Werbung) können Mitbewerber oder Verbraucherschützer abmahnen, es drohen einstweilige Verfügungen, Vertragsstrafen oder Gerichtsverfahren. Auch Medienanstalten können einschreiten (bei potenziell rundfunkähnlichen Angeboten). Die Geldbußen oder Abmahnkosten sind eine Sanktion für unlautere Geschäftspraktiken.