Antwortdatum: 28.12.2024
Ja, nach de-minimis-Grundsätzen werden Bagatellabsprachen oder Zusammenschlüsse mit unbedeutenden Marktanteilen nicht als spürbare Wettbewerbsbeschränkung angesehen. Meist liegt eine Grenze z.B. bei 10% Marktanteil (horizontal) oder 15% (vertikal). Wenn die Vereinbarung diese Schwelle nicht überschreitet, greift das Kartellverbot nicht. Dies soll kleine Kooperationen entlasten, die keine spürbaren Effekte auf den Wettbewerb haben.