Antwortdatum: 17.12.2024
Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist in § 34 GmbHG geregelt und erfordert eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag oder Zustimmung des betroffenen Gesellschafters. Sie bedeutet, dass der Anteil gegen eine Abfindung erlischt. Ein Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechende Einziehungsgründe nennt (z. B. grobe Pflichtverletzung). Dann kann die Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschließen, den Anteil einzuziehen. Der betroffene Gesellschafter erhält eine Abfindung, deren Höhe in der Satzung oder einer Bewertungsregel festgelegt ist. Die Einziehung bedarf notarieller Form und Änderung der Gesellschafterliste.