Antwortdatum: 10.11.2024
Eine Fiktionsbescheinigung (nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG) bestätigt vorläufig die Fortgeltung oder das Entstehen eines Aufenthaltsrechts. Ob man damit reisen darf, hängt von der Art ab. Absatz 3 (Fortgeltungsfiktion) erlaubt meist kein Aus- und Wiedereinreisen. Absatz 4 (Erlaubnisfiktion) gestattet in der Regel Reisen, sollte aber mit der Ausländerbehörde besprochen werden.