Antwortdatum: 06.01.2025
In der OHG kann jeder Gesellschafter grundsätzlich alleinvertretungsbefugt sein (§ 125 HGB), sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Das heißt, jeder kann das Unternehmen nach außen verpflichten. Um das zu beschränken, muss man im Gesellschaftsvertrag beispielsweise Gesamtvertretung (z. B. immer zwei Gesellschafter gemeinsam) vorsehen und ins Handelsregister eintragen. Dann wird die Vertretungsbefugnis nach außen wirksam eingeschränkt. Ohne eine solche Regel gilt die Einzelvertretung für alle Gesellschafter.