Antwortdatum: 23.11.2024
Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag gilt für die GbR § 709 BGB, wonach Beschlüsse einstimmig getroffen werden müssen. Das heißt, jeder Gesellschafter hat ein Veto. Allerdings kann man vertraglich vorsehen, dass Mehrheiten (z. B. einfache oder qualifizierte Mehrheit) entscheiden dürfen. Geschieht das nicht, bleibt das Einstimmigkeitserfordernis bestehen, was manchmal zu Blockaden führt. Es ist ratsam, im Gesellschaftsvertrag Mehrheitsentscheidungen einzuführen, vor allem bei größeren GbRs mit vielen Gesellschaftern.