Antwortdatum: 02.11.2024
Ja, § 59 UrhG regelt die Panoramafreiheit. Sie erlaubt, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, frei zu fotografieren und diese Aufnahmen zu verbreiten. Das gilt z.B. für dauerhaft aufgestellte Skulpturen oder Fassaden. Begrenzungen existieren, wenn man Hilfsmittel (z.B. Drohnen) nutzt, um das Werk aus ungewöhnlichen Perspektiven zu fotografieren.