Antwortdatum: 07.01.2025
Die sogenannte '40-Euro-Klausel' stammte aus einer älteren Fassung des Fernabsatzrechts, als Händler die Rücksendekosten im Widerrufsfall tragen mussten, sofern der Wert über 40 Euro lag. Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (2014) ist diese Regel entfallen. Händler können nun grundsätzlich regeln, dass der Kunde die Rücksendekosten trägt, sofern er vorab im Onlinehandel darauf hingewiesen wurde. Für stationäre Geschäfte gilt kein Widerrufsrecht, daher keine Regelung zu Rücksendekosten. Die 40-Euro-Klausel ist also veraltet und findet im heutigen Recht keine Anwendung mehr.