Antwortdatum: 28.12.2024
Der Spediteur, der sich vertraglich zur Organisation des Transports verpflichtet und dann selbst die Beförderung übernimmt (Selbsteintritt), wird rechtlich wie ein Frachtführer behandelt (§ 464 HGB). Er haftet dann nicht nur für sorgfältige Auswahl Dritter, sondern direkt für den Transport selbst. Das bedeutet eine höhere Haftung, da er das Gut in eigener Obhut transportiert.