Antwortdatum: 06.11.2024
Geschenkgutscheine unterliegen in der Regel der dreijährigen Verjährungsfrist ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§ 195 BGB). Eine Klausel, die die Gültigkeit auf nur ein Jahr beschränkt, kann gegenüber Verbrauchern unwirksam sein. Sie dürfen jedoch das Einlöseverfahren klar regeln und z. B. nach Fristablauf eine Barauszahlung verweigern, wenn Sie den Gutschein weiterhin als Warenguthaben akzeptieren. In der Praxis sind 3 Jahre ein üblicher Orientierungspunkt. Kürzere Fristen sind meist nicht wirksam, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor (etwa zeitlich begrenzte Aktionen). Das Verfallsdatum muss für den Kunden deutlich sein und darf ihn nicht unangemessen benachteiligen.