Antwortdatum: 26.10.2024
Die Veranstaltungsorganisation kann Elemente sowohl eines Dienst- als auch eines Werkvertrags haben. Wenn ein bestimmtes 'Event-Ergebnis' geschuldet ist (z. B. funktionierende Ton- und Lichttechnik, Catering), könnte es sich teils um ein Werk handeln, was Gewährleistungsansprüche nach §§ 631 ff. BGB ermöglicht. Bei reinen Planungs- und Koordinierungsleistungen liegt der Schwerpunkt eher im Dienstvertragsbereich. Für Ausfallrisiken (Künstler sagt ab, Technik versagt) ist entscheidend, ob die Agentur dies zu vertreten hat und ob vertraglich Regelungen zu Rücktritt oder Schadensersatz getroffen wurden. Eine umfassende Leistungsbeschreibung und genaue Haftungsvereinbarungen sind ratsam, um Missverständnisse zu vermeiden.