Antwortdatum: 01.01.2025
In der EU gilt grundsätzlich, dass ein Anbieter dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats unterliegt. Jedoch kann bei Werbung, die gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften im Zielland verstößt, das nationale Recht des Ziellands herangezogen werden. Das Herkunftslandprinzip soll Online-Dienste erleichtern, aber sobald unlautere Werbeformen in einem anderen Land auftauchen, kann das dortige UWG greifen. Es ist ein komplexes Spannungsfeld aus Binnenmarktfreiheiten und Verbraucherschutz.