Antwortdatum: 11.12.2024
Tonträgerhersteller haben ein eigenes Leistungsschutzrecht gemäß §§ 85 ff. UrhG. Sie sind nicht die Urheber des musikalischen Werks, sondern finanzieren und organisieren die Aufnahme. Ihr Recht umfasst die Vervielfältigung und Verbreitung des produzierten Tonträgers. Urheber und ausübende Künstler besitzen eigene Rechte an der Komposition bzw. Interpretation. Das Leistungsschutzrecht gewährt dem Produzenten eine wirtschaftliche Beteiligung, ähnlich wie ein Verwertungsrecht, unabhängig vom Urheberrecht am Werk. Es dauert 70 Jahre ab Veröffentlichung oder Herstellung des Tonträgers.