Antwortdatum: 24.12.2024
Neben den Vermögensrechten (Verwertung) hat der Urheber Persönlichkeitsrechte, die unveräußerlich sind: das Recht auf Urheberbenennung, das Recht am Integritätsinteresse des Werkes (Verbot entstellender Änderungen) und das Veröffentlichungsrecht. Ein Urheber kann z. B. fordern, dass sein Name genannt wird oder einer drastischen Abänderung widersprechen, auch wenn er Nutzungsrechte eingeräumt hat. Dieses Persönlichkeitsrecht bleibt lebenslang beim Urheber.