Antwortdatum: 05.11.2024
Im regulären Insolvenzverfahren übernimmt ein vom Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter die Geschäfte. In der Eigenverwaltung (nach §§ 270ff InsO) bleibt die bisherige Geschäftsführung im Amt, überwacht von einem Sachwalter. Das Ziel ist, dass die Verantwortlichen, die den Betrieb kennen, die Sanierung selbst leiten. Die Gläubiger müssen einverstanden sein, und das Gericht muss zustimmen.