Antwortdatum: 10.01.2025
Das Erststudium (sofern es direkt nach dem Abitur ohne vorherige Berufsausbildung erfolgt) wird im Steuerrecht als privat veranlasst eingestuft und ist nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro/Jahr abziehbar, ohne Verlustvortrag. Ein Zweitstudium oder Master, nach abgeschlossener Erstausbildung, kann als Werbungskosten abziehbar sein, wodurch ein Verlustvortrag möglich wird. Daher hat die Rechtsprechung vielfach diskutiert, ob dies fair ist. Das BVerfG entschied aber zugunsten der geltenden Regelung.