Antwortdatum: 30.10.2024
Ja, nach Beschluss der Auflösung muss die Gesellschaft ihren Firmennamen um den Zusatz 'i.L.' oder 'in Liquidation' ergänzen. Das ist ein Kennzeichnungspflicht zur Kenntnisgabe, dass sich das Unternehmen im Abwicklungsprozess befindet. Im Handelsregister wird das entsprechend eingetragen. Dokumente und Geschäftsbriefe sollten denselben Zusatz tragen, damit Geschäftspartner wissen, dass keine neuen Geschäfte eingegangen werden, die über die Abwicklung hinausgehen.