Antwortdatum: 12.12.2024
Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt Fotos von bleibend im öffentlichen Raum befindlichen Werken (z.B. Fassaden, Skulpturen). Man darf diese Aufnahmen verbreiten. Allerdings gilt es nicht, wenn man Bereiche betritt, die nicht frei zugänglich sind (z.B. Museum, Hof). Im Ausland unterscheiden sich die Regelungen, sodass man vorsichtig sein sollte, wenn man international publiziert.