Antwortdatum: 27.12.2024
Bei einem Betriebsübergang, auch in der Insolvenz, gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf den Erwerber über. Allerdings gelten in der Insolvenz teils Erleichterungen, etwa dass die Beteiligten Verträge anpassen können. Trotzdem genießt man den Grundschutz, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, sofern es nicht wirksam gekündigt wurde.