Antwortdatum: 26.10.2024
Beim Indexmietvertrag richtet sich die Mietanpassung nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex. Ändert sich dieser, kann der Vermieter die Miete entsprechend anpassen. Weitere Erhöhungen, z.B. nach § 558 BGB, sind ausgeschlossen. Die Erhöhung muss schriftlich unter Angabe der Indexentwicklung angekündigt werden.