Antwortdatum: 01.01.2025
Beim Nießbrauch (§ 1030 BGB) darf der Berechtigte die Sache nutzen und die Früchte (z.B. Miete) ziehen. Er hat also umfassendere Rechte als beim reinen Wohnrecht, das nur das Bewohnen umfasst. Nießbrauch kann z.B. die gesamte Immobilie betreffen, inkl. Vermietung. Beim Wohnrecht darf man selbst bewohnen, nicht aber z.B. ungehindert vermieten und Miete kassieren.