Antwortdatum: 21.12.2024
Ja, das Geschmacksmuster bzw. seit 2014 offiziell ‚eingetragenes Design‘ genannt, schützt die äußere Gestaltung eines Erzeugnisses (Form, Farbe, Muster). Anders als beim Patent wird kein technischer Aspekt geschützt, sondern die ästhetische Erscheinung. Voraussetzung ist Neuheit und Eigenart des Designs. Man meldet es beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder als EU-weit einheitliches Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO an. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre (verlängerbar alle fünf Jahre). Damit kann man das Nachahmen des Designs untersagen.