Antwortdatum: 11.12.2024
Für bestimmte Finanzdienstleister, insbesondere nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler) oder § 34d GewO (Versicherungsvermittler), ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Sie deckt die Schäden ab, die durch fehlerhafte Beratung, Falschinformationen oder Versäumnisse des Vermittlers entstehen. So soll vermieden werden, dass Kunden bei finanziellen Fehlentscheidungen ohne Entschädigung dastehen. Die Versicherung springt dann ein, wenn ein nachweisbarer Beratungsfehler den Kunden geschädigt hat. Allerdings deckt sie keine vorsätzlichen Handlungen oder Betrugsfälle ab.