Antwortdatum: 20.11.2024
Marktmachtmissbrauch liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung ausnutzt, um etwa Preise überhöht zu fordern, Wettbewerber auszuschließen oder unfaire Konditionen durchzusetzen. Das GWB verbietet ein solches Verhalten gemäß §§ 18 ff. GWB. Beispiele sind überzogene Rabatte, die kleineren Anbietern den Marktzugang erschweren, oder Knebelverträge. Das Bundeskartellamt oder die EU-Kommission kann solche Praktiken untersagen und Bußgelder verhängen.