Antwortdatum: 17.11.2024
Ja, grundsätzlich vererbt sich der Pflichtteilsanspruch. Stirbt der Berechtigte nach dem Erbfall, während er den Anspruch noch nicht geltend gemacht hat, geht er auf dessen eigene Erben über. Ausnahme: Wenn es vor dem Erbfall passierte, entsteht kein Anspruch. Man muss unterscheiden, ob die Person den Erbfall selbst erlebt hat. Starb sie davor, erhält sie keinen Pflichtteil, also auch keinen vererbbaren Anspruch.