Nach Verfahrenseröffnung darf grundsätzlich nur der Insolvenzverwalter (oder bei Eigenverwaltung der Schuldner unter Aufsicht) über das Vermögen verfügen. Handelt der Schuldner ohne Zustimmung, ist die Verfügung unwirksam gegenüber der Insolvenzmasse. Gläubiger kann das anfechten, und der Betreffende könnte schadensersatzpflichtig werden.
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