Antwortdatum: 31.10.2024
Das deutsche Gewährleistungsrecht lässt sich im B2C-Geschäft nicht einfach durch kurze Reklamationsfristen aushebeln. Eine Klausel, die Reklamationen auf 7 Tage beschränkt, würde gegen §§ 475, 309 BGB verstoßen, da sie die gesetzliche Gewährleistungspflicht (24 Monate) praktisch aushebeln würde. Solch eine Klausel wäre unwirksam. Lediglich Mängel, die offensichtlich direkt nach Übergabe erkennbar waren und nicht gemeldet wurden, können je nach Rechtsprechung diskutiert werden. Doch allgemein dürfen Sie Verbrauchern nicht so kurze Fristen aufzwingen. Bei B2B-Verkäufen kann man vereinbaren, dass offensichtliche Mängel innerhalb von z. B. 7 Tagen anzuzeigen sind, aber auch hier gilt § 377 HGB, nicht eine völlige Gewährleistungsausschaltung.