Antwortdatum: 07.12.2024
Das AntiDopG kriminalisiert Besitz, Handel und Anwendung von Dopingmitteln im Leistungssport. Bei Eigenkonsum zum Eigennutz wird es strafbar, wenn eine 'nicht geringe Menge' vorliegt. Der Kreis der Leistungssportler definiert sich, wenn sie organisierten Wettkampf bestreiten oder professionell trainieren. Reiner Gesundheitssport abseits von Wettkämpfen ist meist nicht erfasst. Trotzdem bleibt dopingrechtliche Sanktion (Verbandsrecht) bestehen, unabhängig vom Strafgesetz.