Antwortdatum: 17.12.2024
Das Versteigererrecht nach § 34b GewO gilt auch für Online-Versteigerungen, sofern die Auktion öffentlich und gewerblich ist. Spezielle Pflichten zur Registrierung und zum Jugendschutz bestehen. Anders als eBay-Privatauktionen, die meist Kaufverträge mit 'Auktionscharakter' sind, jedoch kein amtlich genehmigtes Versteigerungswesen. Echte Auktionen brauchen Zulassung, Auktionsversteigererstatus.