Antwortdatum: 19.11.2024
Das Gesetz stärkt Patientenrechte insgesamt, aber die Arzneimitteltherapiesicherheit ergibt sich aus § 31a SGB V (Medikationsplan). Der Arzt erstellt einen Medikationsplan, in dem alle Arzneimittel erfasst sind, damit Wechselwirkungen vermieden werden. Jeder Änderung muss vermerkt sein, um Transparenz und Sicherheit zu gewährleisten. Das ist ärztliche Pflicht.