Antwortdatum: 09.12.2024
§ 5 EEG legt fest, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, Erneuerbare-Energien-Anlagen unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den erzeugten Strom aufzunehmen. Das gilt prinzipiell unabhängig von der Anlagengröße, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Verstoß gegen die Anschlusspflicht kann Sanktionen und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Der Anlagenbetreiber muss seinerseits die technischen Normen einhalten und den Anschluss rechtzeitig beantragen. Ist ein Netzausbau erforderlich, wird geprüft, ob der Netzbetreiber diesen wirtschaftlich zumutbar umsetzen kann. Ziel ist, den Einspeisevorrang Erneuerbarer Energien umzusetzen und nicht durch Netzbetreiberwillkür zu behindern.