Antwortdatum: 11.11.2024
Eine Zwangsbehandlung darf nur erfolgen, wenn der Patient sich oder andere gefährdet, und keine freiwillige Einwilligung erteilt. Landesgesetze (PsychKG) regeln das. Ein richterlicher Beschluss ist bei andauernden Maßnahmen nötig. Fixierung und Zwangsmedikation sind Ultima Ratio. Eine menschenwürdige Behandlung muss gewahrt bleiben.