Antwortdatum: 20.11.2024
2019 urteilte das BVerfG, dass Sanktionen über 30% Kürzung von Hartz IV-Leistungen verfassungswidrig sind, da das Existenzminimum nicht untergraben werden darf. Kürzungen bis 30% bleiben grundsätzlich möglich, aber starre Sanktionen von 60% oder Totalsanktionen ohne Härtefallprüfung sind unzulässig. Dadurch mussten Jobcenter ihre Sanktionpraxis anpassen.