Antwortdatum: 29.11.2024
Ja, § 32a UrhG gewährt Urhebern einen Anspruch auf ‚Fairnessausgleich‘, wenn sich das Werk als deutlich erfolgreicher erweist als bei Vertragsabschluss prognostiziert und die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig niedrig erscheint. Das nennt man „Bestseller-Paragraf“ oder Folgevergütungsanspruch. Er greift bei extremen Diskrepanzen zwischen ursprünglichem Honorar und tatsächlichem Erfolg. Urheber können dann eine nachträgliche angemessene Beteiligung verlangen.