Antwortdatum: 13.12.2024
Vinkulierte Namensaktien sind Namensaktien, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Satzung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft die Zustimmung verweigern kann. Damit wird der Aktionärskreis kontrollierbar, und ungewollte Fremdübernahmen lassen sich erschweren. Gleichwohl muss man auf einen sachlichen Grund achten, um Missbrauch zu vermeiden. Solche Aktien eignen sich für Unternehmen, die sich vor unerwünschten Investoren schützen möchten. Im Aktienregister sind die Aktionäre namentlich verzeichnet, die Übertragung bedarf der Zustimmung, bevor die Eintragung wirksam wird.