Antwortdatum: 19.11.2024
Einseitige Preisanpassungen bedürfen einer Rechtsgrundlage im Dienstleistungsvertrag oder in den AGB. Eine Preisanpassungsklausel muss transparent sein und darf nicht den Kunden überraschend benachteiligen (§ 305c, 307 BGB). Ohne solche Klausel ist eine einseitige Erhöhung nicht zulässig; es muss eine einvernehmliche Vereinbarung getroffen werden. Weigern Sie sich, könnte der Dienstleister allerdings kündigen. Bei Verbraucherverträgen wird streng geprüft, ob die Klausel klar regelkonform ist (z. B. Anknüpfung an einen Index). Erhält der Kunde keine Möglichkeit, rechtzeitig zu widersprechen oder den Vertrag zu kündigen, ist die Klausel oft unwirksam. In dem Fall können Sie die Preiserhöhung ablehnen.