Antwortdatum: 22.11.2024
Das Redaktionsgeheimnis (Quellenschutz) schützt Journalisten davor, staatlich gezwungen zu werden, ihre Informanten offenzulegen. Es basiert auf Art. 5 GG und ist in Strafprozessordnung und Landesgesetzen verankert. Durchsuchungen in Redaktionsräumen sind nur bei schweren Gründen zulässig. Ziel ist, Whistleblower und freie Berichterstattung zu sichern.