Antwortdatum: 30.11.2024
Verwertungsrechte betreffen die wirtschaftliche Nutzung des Werks, etwa Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und öffentliche Wiedergabe. Diese Rechte kann der Urheber ganz oder teilweise an Dritte lizenzieren oder abtreten. Urheberpersönlichkeitsrechte (z. B. Recht auf Namensnennung, Schutz vor Entstellung) sind eng mit der Person des Urhebers verknüpft und bleiben unveräußerlich. Sie sichern, dass der Urheber als Schöpfer respektiert wird und die geistige Verbindung zum Werk gewahrt bleibt. Das deutsche Urheberrecht hält diese Rechte für unübertragbar, um die persönliche Schöpfungsidee zu schützen.