Antwortdatum: 02.01.2025
Parallelimporte bezeichnen den legalen Import von Originalware, die in einem anderen Land vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurde. Das Markenrecht untersagt nicht automatisch den Weitervertrieb, sofern ein ‚Erschöpfungstatbestand‘ eingetreten ist (EU-Binnenmarkt). Hat der Markeninhaber in der EU sein Produkt in den Verkehr gebracht, gilt sein ausschließliches Recht als erschöpft. Außerhalb der EU kann es komplizierter sein, da dort keine Erschöpfung greift. Parallelimporte können also in der EU rechtmäßig sein, sofern keine Qualitätsänderung oder Umpackung erfolgt. Für andere Märkte (z. B. USA) sind die Regeln anders.