Antwortdatum: 25.12.2024
Unlautere Nachahmung liegt vor, wenn ein Wettbewerber ein fremdes Produkt so kopiert, dass Verwechslungsgefahr entsteht oder das fremde Produkt in unlauterer Weise ausgenutzt wird (z.B. Rufausbeutung). Eine rein technische Nachbildung kann erlaubt sein, doch wenn die Ähnlichkeit zu groß ist, und dies bewusst geschieht, um sich an den fremden Erfolg anzuhängen, gilt das als wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 3 UWG. Kreative Eigenleistungen sollen geschützt werden.