Antwortdatum: 27.10.2024
Reiseleistungen werden teilweise vom Pauschalreiserecht erfasst (gemäß §§ 651a ff. BGB), wenn mehrere Reisebestandteile als Gesamtheit angeboten werden. Ein einzelner Reiseleiter-Vertrag, der nur eine Tätigkeit (Führung, Planung) umfasst, kann dagegen als Dienstvertrag betrachtet werden. Ob ein Erfolg (z. B. perfekte Organisation) oder nur eine Tätigkeit geschuldet ist, entscheidet, ob eher Werkvertrags- oder Dienstvertragsrecht gilt. Bei Pauschalreisen greifen umfangreichere Gewährleistungs- und Rücktrittsrechte. Ist es lediglich ein Dienstvertrag, gelten die üblichen Haftungsregeln. Wichtig ist, im Vertrag klar festzuhalten, welche Leistungen im Detail vereinbart sind.