Antwortdatum: 03.01.2025
Der Empfänger wird durch § 421 HGB in gewisser Weise in Rechte und Pflichten aus dem Frachtvertrag einbezogen, sobald er das Gut annimmt. Er kann Ansprüche auf Ablieferung haben. Verweigert der Frachtführer grundlos die Auslieferung oder übergibt die Ware beschädigt, kann der Empfänger Schadensersatz fordern, sofern ihm die Ansprüche vom Absender abgetreten sind oder er laut Gesetz selbst Erfüllung verlangen kann. Im internationalen Bereich (CMR) gilt Ähnliches, da der Empfänger ab Wareneingang klageberechtigt ist.