Antwortdatum: 31.10.2024
Bei einem Werklieferungsvertrag (z.B. Künstler liefert ein noch zu schaffendes Gemälde) treffen sich Regelungen aus Kauf- und Werkvertragsrecht. Der Künstler liefert ein fertiges Kunstwerk. Anders als beim reinen Werkvertrag ist es häufig eine Kombination, weil das Material mitgeliefert wird. Steuerlich kann das relevant sein (Umsatzsteuer). Vertragsinhalt: Preis, Fertigstellung, Abnahme, Nutzungsrechte, ggf. Vorentwürfe.